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| Gesetzgebung
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Der Gesetzgebungsprozeß ist nicht unbedingt einfach zu durchschauen. Bis eine politische Idee im Gesetzblatt steht, müssen einige Instanzen durchlaufen, viele Menschen aus Politik und Verbänden eingebunden werden. Das soll garantieren, dass Gesetze so entstehen, wie es das Grundgesetz will: Im Sinne der Bürger, demokratisch und kontrolliert.
Initiative zur Gesetzgebung: Gesetzesvorlagen können von der Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages (zur Zeit min. 34 Abgeordnete oder eine Fraktion) oder dem Bundesrat eingebracht werden (Art.76 GG).
Anstoß für einen Gesetzvorschlag können unterschiedlichster Art sein. z.B.: Regierungsprogramm zu Beginn einer Regierungsperiode, aus der Verwaltung, externe Anstöße aus Wirtschaft und Interessenverbänden, Gerichtsurteile, Durchsetzung von EU Richtlinien, etc.
Wie geht’s los?
Erstellung eines Referatsentwurfes durch den Referatsleiter des für die Materie zuständigen Referats(evtl. Vorschaltung einer Kommission die einen Kommissionsentwurf ausarbeitet). Überprüfung und Berücksichtigung der Änderungswünsche anderer Referate, woraus sich ein veränderter Entwurf - der Ressortentwurf - ergibt Überarbeitung des Ressortentwurfes durch: Unterrichtung des Kanzleramts, Im Optimalfall alle anderen Ressorts, Unterrichtung des Bundesministeriums der Justiz um die Rechtsförmlichkeitsprüfung vorzubereiten, Unterrichtung und Miteinbeziehung von Fachkreisen und Verbänden, Unterrichtung und Miteinbeziehung der Landesministerien zur Bearbeitung des Entwurfs.
Dann wird der Entwurf dem Kabinett vorgelegt, ist der Gesetzentwurf von der Regierung beschlossen ist er ein Regierungsentwurf
Wie geht’s dann weiter?
Vorlage des Gesetzentwurfes der Bundesregierung - incl. Begründung - durch den Bundeskanzler beim Bundesrat
Präsident des Bundesrates lässt aufgrund der Vorlage eine Bundesratsdrucksache erstellen und an die Mitglieder des Bundesrates, den Bundestag und die Ministerien des Bundes und der Länder verteilen (siehe 4. Vorbereitung durch die Fraktionen)
Bundesrat kann innerhalb von sechs Wochen zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen ( Beschlussfassung durch das Plenum nach Vorbereitung in den Ausschüssen)
Der Gesetzentwurf wird dem Bundestag zugeleitet
Vorbereitung durch die Fraktionen: Nach der Verteilung des Gesetzentwurfes beschäftigen sich die Fraktionen damit, die, etwas anders als die Ministerien, in spezialisierte Arbeitsgruppen und -kreise aufgeteilt sind. In ihnen wird die Haltung der Fraktion gegenüber dem Gesetzesvorschlag festgelegt.
Nächster Schritt: Der Prozess im Bundestag
Erste Lesung: Erste Einbringung des Entwurfs im Plenum. Auf Antrag einer Fraktion beim Ältestenrat erste Aussprache (vor allem bei wichtigen Gesetzen). Überweisung an den/die zuständigen Ausschuss/Ausschüsse. Mit einer 2/3 Mehrheit kann der Bundestag auf eine Überweisung an die Ausschüsse verzichten.
Arbeit in den Ausschüssen: Überweisung an einen oder mehrere Ausschüsse, wenn von dem Gesetz mehrere Ressorts betroffen sind. Ein Ausschuss federführend, andere Ausschüsse beratend. Der federführende Ausschuss berücksichtigt im Laufe seines Beratungsprozesses folgende Punkte, die auch in die abschließende, schriftliche Beschlussempfehlung an den Bundestag einfließen:
Beschlussempfehlung der mitberatenden Ausschüsse Gutachten und Ratschläge von Fachleuten Argumente und Meinungen von Betroffenen und Interessenten
Eine wichtige Rolle spielen in jedem Ausschuss die „Berichterstatter“: Sie übernehmen die Führung der Fraktion im Ausschuss, vertreten und informieren die Fraktion, setzen sich mit den Sachfragen auseinander,
In den meisten Fällen werden die Änderungsvorschläge des federführenden Ausschusses übernommen.
Die zweite und dritte Lesung: Auf Antrag der Fraktionen beim Ältestenrat findet die zweite Lesung statt. Fraktionen sowie einzelne Abgeordnete können Änderungsanträge stellen (meist durch die Opposition), es kann zur Aussprache kommen (Debatten) oder die Berichterstatter werden gebeten, die Entscheidungen des Ausschusses zu erläutern. Anschließend stimmen die Abgeordneten per Handzeichen über den Entwurf im Ganzen ab. Bei Entwurfsannahme oder einer mit 2/3 Mehrheit beschlossenen Änderung schließt sich meist gleich die dritte Lesung an. Werden in der zweiten Lesung den Änderungen nicht mit einer 2/3 Mehrheit zugestimmt, kann die dritte Lesung erst zwei Tage nach der Verteilung der Drucksache, in der die Änderungen zum Gesetzentwurf erläutert sind, stattfinden. In der dritten Lesung stimmen die Abgeordneten durch Aufstehen ab. Aussprachen und Änderungsanträge, die jetzt nur noch von Fraktionen gefordert werden können, finden kaum mehr statt. Aussprachen können in der dritten Lesung nur noch von Fraktionen oder von mindestens 5 von hundert Abgeordneten gefordert werden. Ausnahmen: Ratifizierung von Internationalen Verträgen werden in zwei Lesungen abgehandelt. Dies geschah auch mit dem Einigungsvertrag.
Der Prozess im Bundesrat/Vermittlungsausschuss
Der Bundesrat wirkt bei jedem Gesetzesbeschluss mit. Der Arbeitsablauf ist mit dem im Bundestag grob vergleichbar; Unterschiede:
6 wochen Entscheidungsfrist (in dringenden Fällen drei Wochen), eine Lesung, Ausschüsse befassen sich sofort damit. Indirekte Einbeziehung der einzelnen Landesregierungen. Häufig finden vor Entscheidungen „Vorbereitungssitzungen“ statt, bei denen es zu Probeabstimmungen kommt.
Der Bundesrat hat zwei Möglichkeiten, an der Gesetzgebung teilzuhaben: Einspruchsgesetze: Nach Anrufung des Vermittlungsausschusses kann der Bundesrat Einspruch gegen ein Gesetz einlegen. Der Bundesrat kann mit absoluter Mehrheit den Einspruch zurückweisen („vierte Lesung“). Und: Zustimmungsgesetze: Bundesrat kann ein absolutes Veto gegen ein Gesetz einlegen, wenn der Entwurf die Kompetenzen der Länder besonders betrifft.
Welche Gesetze Einspruchsgesetze oder Zustimmungsgesetze sind, wird im Gesetzentwurf festgelegt. Streitigkeiten in diesem Punkt muss das Bundesverfassungsgericht klären. Etwa die Hälfte aller Gesetze sind zustimmungspflichtig.
Was, wenn es keine Einigung gibt? Kompromissfindung beider Gremien durch den ständigen Vermittlungssauschuss:
Der Vermittlungsausschuss: bestehend aus: 16 Bundesratsmitglieder (je 1 pro Bundesland) und 16 Bundestagsmitglieder (nach Fraktionsstärke). Vorsitz wechselt vierteljährig zwischen einem Bundestags- und Bundesratsmitglied. Sitzungen und Sitzungsprotokolle sind streng vertraulich. Kann von beiden Gremien eingeschaltet werden. Ziel: Finden von Kompromissen, damit beide Gremien zustimmen können. Ergebnis wird als „Einigungsvorschlag“ an Bundestag und Bundesrat übersandt.
Weiter noch wissenswert:
Inkrafttreten von Gesetzen
Bundeskanzler und der zuständige Minister unterzeichnen das Gesetz („Gegenzeichnen“) und legen es dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vor (Ausfertigung). Der Bundespräsident kann die Ausfertigung verweigern, wenn die verfahrensrechtliche Korrektheit oder die Verfassungskonformität des Gesetzinhaltes angezweifelt wird (Prüfungsrecht). Im Anschluss wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Punkte treten in Kraft.
Kompetenzgrenzen der bundesdeutschen Legislative
Kompetenzen der Legislative können eingeschränkt werden durch: Bundesverfassungsgericht, Europäische Gesetzgebung (EU-Richtlinien), Votum der Bundesregierung (z.B: Haushaltsgesetz)
Rechtliche Grundlagen
Festlegung rechtlicher Grundlagen im GG (Artikel 50, 70-82 und 115c, d, e); geregelt werden:
Mitwirkung des Bundesrats an der Gesetzgebung (Art. 50) Gesetzgebungsbefugnisse von Bund und Ländern (ausschließliche und konkurrierende Gesetzgebung, Rahmengesetzgebung, Gesetzesinitiative; Art. 70-76) Gesetzgebungsverfahren (Art. 77) Gesetzgebungsnotstand (Art. 81)= kann vom Bundespräsidenten, aufgrund eines Antrages der Bundesregierung - sofern diese keine Parlamentsmehrheit mehr besitzt und der Bundesrat zugestimmt hat - für eine Gesetzesvorlage, deren Durchsetzung die Regierung als wichtig erachtet, erklärt werden. Das Gesetz gilt dann als zustandegekommen. Verkündigung der Gesetze und Inkrafttreten (Art. 82) Gesetzgebung im Verteidigungsfall: Landesgesetzgebung wird zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes(Art. 115c), dringliche Gesetzesentwürfe werden Bundesrat und Bundestag gleichzeitig Vorgelegt( Zeitersparnis)(Art. 115d) und stellt der gemeinsame Ausschuss fest, dass der Bundestag nicht mehr zusammentreten kann, so tritt der gemeinsame Ausschuss mit leicht beschnittenen Gesetzgebungskompetenzen( GG darf nicht geändert werden) an die Stelle des Bundestages(Art. 115e)
Einzelheiten des Gesetzgebungsprozesses werden in der Geschäftsordnung des deutschen Bundestags (GOBT) festgelegt.
Buchtipp: Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. 2. aktualisierte Auflage, Opladen 1987. |
verfasst von
Beck am 19 Mar 2004
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