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Praxisgebühren
Zehn Euro kostet seit dem 1. Januar der Eintritt zur Arztpraxis. Und dann? Viele Patienten sind verunsichert. Manche Zahlungen lassen sich vermeiden. Wir geben Auskunft.


Alle Kassenpatienten ab 18 Jahren zahlen bei ihrem ersten Kontakt mit einem Arzt im Quartal zehn Euro, weitere Bearbeitungsgebühren sind unzulässig. Die Liste der Ausnahmen ist kurz. Nur Vorsorgeuntersuchungen und Impftermine sind von den Praxisgebühren ausgeschlossen. Wenn ein Patient im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung weiter behandelt wird, sind die zehn Euro trotzdem fällig. Zahlen muss auch, wer nur ein Rezept abholt oder am Telefon Kontakt mit dem Arzt aufnimmt. Hat der Patient kein Geld dabei, kann der Arzt die Behandlung verweigern, außer es handelt sich um einen Notfall.

Denn wer die Dienste des ärztlichen Notdienstes bei einem Arzt oder in der Krankenhausnotfallambulanz in Anspruch nimmt, wird grundsätzlich behandelt. Die Praxisgebühr wird dann gegebenenfalls im Nachhinein erhoben. Mit der Quittung der Praxisgebühr kann der Notfallpatient zum weiterbehandelnden Arzt gehen und muss nicht erneut zahlen.

Wenn allerdings unter Notruf 112 der Rettungsdienst alarmiert wurde, muss der Patient keine Praxisgebühr zahlen, wie die Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte mitteilte. Diese befürchten deshalb, dass Patienten auf den Rettungsdienst ausweichen, um die Gebühr zu umgehen. Roland Ilzhöfer von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sieht die Gefahr weniger drastisch, „eine Konkretisierung ist trotzdem nötig“.

Beim Zahnarzt wir der Patient auf alle Fälle zehn Euro los, selbst wenn er im selben Quartal bei seinem Haus- oder anderem Arzt die Gebühr bezahlt hat. Der Zahnarzt kann nicht an andere Ärzte überweisen.

Die ärztliche Überweisung sei künftig sehr wichtig, sag Wolfgang Schuldinski von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Schließlich wird die Praxisgebühr fällig, wenn ein Arzt erstmals im Quartal aufgesucht wird, ohne dass eine Überweisung vorliegt. Der Hausarzt muss dazu nicht immer wieder aufgesucht werden. „Der Augenarzt kann auch zum Frauenarzt überweisen oder zum Orthopäden“, sagt der Gesundheitsexperte. Nur zum Zahnarzt kann nicht überwiesen werden. Psychologische Psychotherapeuten können keine Überweisungen ausstellen, wer aber die Quittung des Therapeuten über die Praxisgebühr bei einem anderen Arzt vorlegt, muss nicht noch mal zahlen. Überweisungen und Befreiungen können grundsätzlich nicht nachgeliefert werden. Laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung ist die Überweisung nur für das aktuelle Quartal gültig. Sollte der Facharzt erst im nächsten Vierteljahr einen Termin frei haben, sind dort erneut zehn Euro fällig.


Gerade and en Grenzen zwischen den Quartalen ist Vorsicht geboten. Die Praxisgebühr gilt nur für das laufende Quartal. Wer am 31. März seinen Arzt aufsucht und am 1. April zur Blutabnahme kommt, ist 20 Euro los. Daher sei es sinnvoll, Folgeuntersuchungen immer ins selbe Quartal zu nehmen, rät Christian Zimmermann von Allgemeinen Patientenverband.

Neben der Praxisgebühr sind bei stationären Klinikaufenthalten seit 1. Januar 2004 pro Kalendertag 10 Euro für maximal 28 Tage zu bezahlen. Massagen kosten zehn Euro pro Verordnung, zehn Prozent müssen selbst getragen werden. Auch bei Medikamenten und Hilfsmitteln wie Gehstützen ist eine Eigenbeteiligung von zehn Prozent fällig, mindestens fünf und höchstens zehn Euro.

Alle bisherigen Befreiungen von Zuzahlungen haben mit dem 1. Januar 2004 ihre Gültigkeit verloren. Allerdings gibt es Obergrenzen. Zuzahlungen eines Jahres dürfen nicht höher als zwei Prozent des Bruttohaushaltsjahreseinkommen sein. Zur Berechnung werden von allen Jahreseinkünften eines Haushaltes Freibeträge abgezogen, derzeit 4347 für Lebenspartner sowie 2898 Euro für jeden weiteren Angehörigen bzw. 3648 Euro pro Kind. Bei Chronikern liegt die Grenze bei einem Prozent. Also: Quittungen aufbewahren!

Weiterführende Links:
Infos zur Gesundheitsreform
Kassenärztliche Bundesvereinigung

verfasst von
Beck am 08 Jan 2004


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