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| Aufgaben und Funkionen
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Der Bayerische Landtag hat vier große Aufgaben zu erfüllen:
1. Bildung der Staatsregierung
Der Landtag hat bei der Regierungsbildung drei Aufgaben: Wahl des Ministerpräsidenten mit einfacher Mehrheit, Zustimmung zu den vom Ministerpräsidenten berufenen Mitglieder der Staatsregierung und zur Zahl und Abgrenzung der Zuständigkeiten der Ministerien. Zustimmung zur Entlassung eines Mitglieds der Staatsregierung durch den Ministerpräsidenten.
2. Gesetzgebung Recht der Gesetzesinitiative: Der Landtag, die Staatsregierung und das Volk (in Form von Volksbegehren) haben das Recht, Gesetzesentwürfe einzubringen. Im Landtag werden Gesetzesvorlagen von einzelnen Abgeordneten oder von Fraktionen eingebracht. Diese sogenannten Initiativgesetzentwürfe berät und beschließt der Landtag wie alle anderen Gesetzentwürfe.
Gesetzgebungsrecht Gesetze werden - außer vom Volk (durch Volksentscheid) - vom Landtag beschlossen. Er ist der eigentliche "Gesetzgeber" (Legislative)!
Weg der Gesetzgebung:
Gesetzesinitiative Die Gesetzesvorlagen können aus der Mitte des Landtags, vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung oder vom Volk (Volksbegehren) eingebracht werden.
Behandlung im Landtag Alle Gesetzesvorlagen werden beim Präsidenten des Landtags eingereicht und in zwei Lesungen behandelt, wenn nicht eine dritte Lesung beantragt wird. Zu den Lesungen sind die Gesetzesvorlagen auf die Tagesordnung des Landtags zu setzen.
Erste Lesung In der Ersten Lesung werden nur die Grundsätze der Vorlage besprochen. Abänderungsanträge können dabei nicht gestellt werden. Verfällt die Gesetzesvorlage nicht der Ablehnung, so weist der Landtag sie dem federführenden Ausschuss zur Weiterbehandlung zu.
Die Ausschüsse Die Ausschüsse beraten unter der Regie des federführenden Ausschusses ausführlich über die Gesetzesvorlage und fassen einen Beschluss, der als "Beschlussempfehlung" an die Vollversammlung geht.
Zweite Lesung Die Zweite Lesung beginnt frühestens am dritten Tag nach der abschließenden Beratung des endberatenden Ausschusses. In der Regel findet eine allgemeine Aussprache statt. Eine Einzelberatung aller Vorschriften des Gesetzentwurfs oder eine Einzelabstimmung erfolgt nur, wenn dies von einem Mitglied des Landtags oder einer Fraktion verlangt wird. Bis zum Schluss der Zweiten Lesung können Anträge auf Änderung des Gesetzentwurfs gestellt werden.
Dritte Lesung Dritte Lesung erfolgt nur auf besonderen Antrag. Grundlage sind die Beschlüsse der Zweiten Lesung.
Schlussabstimmung Nach Beendigung der Lesungen wird über die Annahme - unverändert bzw. in der in den Ausschüssen oder noch in der Vollversammlung abgeänderten Fassung - oder Ablehnung der Gesetzesvorlage abgestimmt.
Bekanntmachung und Inkrafttreten Die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze werden dem Ministerpräsidenten zugeleitet, der sie unterzeichnet und binnen Wochenfrist im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichen lässt. In jedem Gesetz muss der Tag bestimmt sein, an dem es in Kraft tritt.
Haushaltsrecht (Budgetrecht) Eine besondere Stellung unter den Gesetzen, die der Landtag zu beraten und zu entscheiden hat, nimmt das Haushaltsgesetz ein. Es schafft die finanzielle Grundlage für das Wirken der Staatsregierung und der Staatsverwaltung.
Grenzen des Gesetzgebungsrechts Der Bayerische Landtag ist, wie jedes Parlament in demokratischen Staaten, in seinen Entscheidungen nicht völlig frei (Art. 20 Abs. 3 GG). Er muss sich an das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung halten, auch wenn er selbst Gesetze erlässt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wacht darüber, dass der bayerische Gesetzgeber die Schranken der Verfassung einhält.
3. Kontrolle Eine wesentliche Aufgabe des Landtags stellt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt, also der Staatsregierung und der ihr unterstellten Verwaltung, dar. Zu diesem Zweck können nach Art. 24 BV der Landtag und seine Ausschüsse das Erscheinen des Ministerpräsidenten und jedes Staatsministers sowie Staatssekretärs verlangen. Anderseits haben die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten zu allen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie müssen während der Beratung jederzeit, auch wenn es die Tagesordnung nicht vorsieht, gehört werden. Ein Teil des Zitierungsrechts beinhaltet auch das Frage- oder Interpellationsrecht. Bei der "Bugetkontrolle" werden das Haushaltsgebaren und die Rechnungslegung der Staatsregierung überprüft.
Zur Kontrolle gehört auch das Petitionsrecht. Jeder Bürger kann sich mit Bitten und Beschwerden an den Landtag wenden.
Nach Art. 25 BV hat der Landtag das Recht, Untersuchungsausschüsse einzurichten. Ein Gesetz legt die Einzelheiten des Verfahrens fest, für das weitgehend die Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar sind.
4. Mitwirkung in anderen Staatsorganen und Gremien Bayerischer Verfassungsgerichtshof Die Mitglieder des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs dürfen nicht gleichzeitig dem Landtag oder der Staatsregierung angehören.
Bayerischer Oberster Rechnungshof Der Landtag wählt auf Vorschlag der Staatsregierung den Präsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofs.
Landesbeauftragter für den Datenschutz Auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz wird vom Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung gewählt.
Aufgrund besonderer Regelungen gehören Abgeordnete des Bayerischen Landtags insbesondere folgenden Beiräten und Gremien an:
Rundfunkrat Medienrat Landesdenkmalrat Landessportbeirat Landesgesundheitsrat Stiftungsrat der "Bayerischen Landesstiftung" Beirat für Informations- und Kommunikationstechnik Beiräte bei den einzelnen Justizvollzugsanstalten Der Beirat bei der Landeszentrale für politische Bildungsarbeit besteht nur aus Abgeordneten.
Steht dem Freistaat Bayern für den Ausschuss der Regionen bei der Europäischen Union ein zweites Mitglied zu, wird dieses vom Landtag gewählt. Die Staatsregierung benennt die Mitglieder Bayerns bei der EU. |
verfasst von
Beck am 06 Mar 2004
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